AGB der ABEL ReTec GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen ABEL ReTec GmbH & Co. KG | Stand 09.03.23

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ABEL ReTec GmbH & Co. KG  

 

1.          Geltungsbereich – Abwehrklausel
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich oder in Textform zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.  

1.2. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.   


2.          Angebot und Vertragsschluss 
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns, annehmen können. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang unserer Annahmeerklärung beim Kunden entscheidend.   


3.          Zahlungsbedingungen 
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist die Gesamtvergütung 14 Tage netto nach Rechnungslegung und ausgeführter Leistung fällig.  


4.          Leistungszeit - Gefahrübergang - Versicherung
4.1. Sofern nicht schriftlich oder in Textform eine bestimmte Leistungszeit vereinbart ist, haben unsere Leistungen innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Vertragsschluss zu erfolgen. Sollten wir einen Termin nicht einhalten, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.   

4.2. Der Gefahrübergang erfolgt nach der gesetzlichen Regelung.  

4.3. Der Kunde muss zum Schutz der Anlage für eine angemessene Versicherung für Sturm-, Hagel- und Überspannungsschäden Sorge tragen. Wir empfehlen den Versicherungsschutz ab Montagebeginn.  


5.          Leistungen/Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt uns für die Montage Ersatz-Dachziegel für eine Fläche von 2 % der gesamten Dachfläche unentgeltlich zur freien Verfügung.  

5.2. Um das Anbohren von Leitungen im Zuge unserer Befestigungsarbeiten zu vermeiden, hat der Kunde uns, ohne zusätzliche Aufforderung, Pläne oder Unterlagen zu Verfügung zu stellen, auf denen die Führung/Verlegung der vorhandenen Wasser-, Abwasser-, Strom- und sonstigen Leitungen angegeben ist.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet die Anlage nach Inbetriebnahme und anschließend regelmäßig auf ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen. Wir empfehlen mindestens einmal im Monat, nach 6 Monaten, mindestens alle 2 Monate sowohl die Leistungsdaten, als auch die Störmeldungen zu kontrollieren. Tut er dies nicht, haften wir weder für die entstehenden Nutzungs- und Betriebsausfallschäden, noch für eine Verringerung der Einspeisevergütung. Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftung, wird durch diese Klausel nicht begründet. Liegen Abweichungen vor, insbesondere eine zu niedrige Leistung oder Störungsmeldungen, unterstützen wir bei der Fehlersuche/Beseitigung, sofern wir dazu aufgefordert werden.  

5.4. Auf die Pflichten die gem. Ziffer 11 bestehen wird ausdrücklich hingewiesen. 


6.          Haftung für Mängel - Rügeobliegenheit
6.1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Gefahrübergang schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, erlöschen die Mängelrechte für den betreffenden Mangel. Das gilt nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war, wir den Mangel arglistig verschwiegen oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.  

6.2. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.  


7.          Garantien
7.1. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ausdrücklich ein eigenes Garantieversprechen abgeben. Ein solches Garantieversprechen von uns bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben von dieser Regelung unberührt.  

7.2. Soweit der Hersteller/Lieferant der Komponenten Garantien gegenüber dem Kunden abgibt, ergeben sich hieraus keine Rechte uns gegenüber. Die Hersteller/Lieferanten sind in diesen Fällen die Garantiegeber, sodass die Rechte aus der Garantie auch nur diesen gegenüber geltend gemacht werden können.  

7.3. Macht der Kunde innerhalb der Verjährungsfrist berechtigter Weise Rechte wegen Mängeln gegenüber uns geltend, für die der Hersteller/Lieferant gegenüber dem Kunden Garantien abgegeben hat, hat der Kunde diese Garantieansprüche an uns abzutreten.  

 

8.          Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln im Zusammenhang mit unseren Leistungen betragen:  

8.1.   für sämtliche Teile von maschinellen, elektrotechnischen/elektronischen Anlagen (wie insb. Stromspeicher, Wechselrichter, Schaltschränke und Messeinrichtungen), bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, sofern und soweit der Auftraggeber für die Dauer der Verjährungsfrist mit dem Auftragnehmer einen Wartungsvertrag abschließt: 5 Jahre

8.2.   für den Fall, dass kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird: 2 Jahre  

8.3.   für Transformatoren und Übergabestationen: einheitlich 2 Jahre  

8.4.   für alle sonstigen Leistungen einheitlich: 5 Jahre  

Die Fristen beginnen im jeweiligen Fall mit Gefahrübergang zu laufen. 

         

9.          Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.  

 

10.       Haftung für Schäden 
10.1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie wegen Deliktes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.  

10.2. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen (ProdHaftG). In diesen Fällen haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf. Hierzu zählen die Verpflichtung zur Herstellung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstandes sowie Schutzpflichten, die dem Schutz von Leib oder Leben von Personal und Angehörigen des Kunden oder diesem selbst oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckt.  

10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung für Handlungen unserer Erfüllungsgehilfen.  

10.4. Es wird auf die Haftungsregelung in Ziffer 5.3 hingewiesen.  

 

11.       Untersuchungen zur Statik/Tragfähigkeit und Renovierungsarbeiten für Gebäude/Erdbauarbeiten 
11.1. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik, Tragfähigkeit oder Dichtheit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzen.  

11.2. Die Baustelle wird von uns besenrein verlassen. Wenn im Angebot nicht anders vereinbart, werden Mauerdurchbrüche von uns grob verschlossen. Wir führen keine Feinarbeiten und/oder Malerarbeiten durch.  

11.3. Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, wird bei jeglichen Erdarbeiten der Bodenaushub wieder grob verfüllt und einmalig verdichtet. Pflasterarbeiten o.ä., Feinarbeiten oder Planierungen werden durch uns nicht durchgeführt.  

11.4. Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.

11.5. Vor der Anlieferung und Montage der Anlagen ist vom Kunden umfassend zu prüfen, ob der Baugrund/das Bauwerk, auf dem die Installation stattfinden soll, die nötige Statik und Tragfähigkeit aufweist und dicht ist und uns vor dem Montagebeginn auf etwaige Mängel im vorbenannten Sinn hinzuweisen. Dem Kunden ist bekannt, dass, sollte er keine eigene Fachexpertise besitzen, er insoweit angehalten ist, diese Gewerke zuvor auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen (Dachdecker/Baustatiker) begutachten zu lassen. Eine Haftung für von uns nicht zu vertretende Mängel und Schäden der Vorgewerke ist ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für Mängel oder Schäden an unseren Werkleistungen, sofern diese auf einem unterlassenen Hinweis des Kunden beruhen.  

11.6. Der Kunde trägt insbesondere diejenigen Kosten, die uns in der Folge einer (temporären) Undurchführbarkeit der vertragsgemäßen Installation entstehen, wenn die Undurchführbarkeit bei vorheriger Prüfung hätte erkannt werden können, jedoch wegen der vom Kunden durchzuführenden, unterbliebenen oder mangelhaft durchgeführten Vorprüfung des Baugrundes/Bauwerks auf seine grundsätzliche Eignung, u.a. Dichtheit, Statik und/oder Tragfähigkeit nicht erkannt wurde. Auf ein Verschulden des Kunden kommt es hierbei nicht an. Im Übrigen gilt die gesetzliche Risikoverteilung.  

11.7. Die vom Kunden gem. Ziffer 11.6. zu tragenden Kosten werden bei einem Auftrag im Gesamtvolumen bis EUR 25.000 mit einer Pauschale von EUR 2.500, und bei Aufträgen darüber hinaus mit einer Pauschale von EUR 3.500 abgerechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes durch uns bleibt von dieser Regelung unberührt.  

 

12.       Eigentumsvorbehalt 
12.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage nebst Zubehör vor.  

12.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein Dritte auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen, die mit unseren Lieferungen und Leistungen in Berührung kommen.  

12.3. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Anlage schon jetzt - bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche - die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.  

12.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.  

 

13.       Verjährung eigener Ansprüche 
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. 


14.       Sicherheiten 
Wir sind berechtigt vom Kunden eine Sicherheit nach den Regelungen von § 650f BGB zu verlangen.  

 

15.       Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO, Bonitätsprüfung
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz Grundverordnung, zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/  

 

16.         Einsatz von Dritten
Wir sind berechtigt Dritte zur ganzen/teilweisen Leistungserbringung einzusetzen.  

 

17.         Form von Erklärungen 
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schrift- oder Textform.  

 

18.       Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel 
18.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen über das Internationale Privatrecht.  

18.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, diese Plattform zur Beilegung einer Streitigkeit zu nutzen.  

18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn von Gesetzes wegen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.  

18.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. 

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