Attraktive PV-Förderung in Fridolfing
Bis zu 5000 € von der Gemeinde für Privatpersonen und Unternehmen
Die Gemeinde Fridolfing fördert ab sofort die Installation neuer PV-Anlagen, ebenso wie die Erweiterung und Leistungserhöhung bestehender Systeme. Und das sogar rückwirkend für Systeme, die bis 2020 angeschafft wurden.
Förderberechtigt sind alle Fridolfinger Privathaushalte , alle Landwirte, Selbstständige, Freiberufliche und sonstige Firmeninhaber, deren Geschäfts- und Privatadresse in Fridolfing identisch sind. Sowie alle Landwirte, Selbstständige, Freiberufliche und sonstige Firmeninhaber, die eine oder mehrere unterschiedliche Geschäfts- und Privatadressen in Fridolfing haben.
Was wird gefördert?
1. Neuinstallation einer PV-Anlage mit Speicher
- Zuschuss: 100 € pro angefangenes kWp Nennleistung
- Maximal 3.000 € pro PV-Anlage
Für die Erstanschaffung bzw. Leistungserhöhung einer PV-Anlage (mit Anschaffung oder Erweiterung eines Batteriespeichers mit bzw. auf mindestens 60% Speicherkapazität der installierten Nennleistung und gleichzeitiger Antragstellung beider Anlagen).
2. Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage
- Zuschuss: 100 € pro zusätzlich installiertem kWp
- Maximal gefördert wird eine Gesamtleistung bis 30 kWp
- Für Leistungserhöhungen wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 100 € pro zusätzliches angefangenes kWp Nennleistung gewährt
- Auch hier gilt: bei gleichzeitiger Anschaffung oder Erweiterung eines Speichers mit mindestens 60 % Speicherkapazität der Nennleistung, wird auch der Speicher gefördert.
3. Batteriespeichersysteme
- Zuschuss: 200 € pro angefangene kWh Speicherkapazität
- Maximal 2.000 € pro Speicheranlage
4. Altanlagen 2020 - 2024
Die im Zeitraum 2020 bis 2024 angeschafften Geräte, Einrichtungen und Anlagen, die der Einsparung von Energie dienen und für die bisher keine Förderung nach der Energieeinsparungsförderrichtlinie gewährt wurde, erhalten eine Förderung. Höhe der Förderung siehe oben. Die Antragstellung hierfür kann bis zum 31. 12.2025 erfolgen, später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgeblich für den Anschaffungszeitraum ist das Rechnungsdatum auf der jeweiligen Rechnung.