Solarspitzengesetz ab 01.03.2025 | Was ändert sich?
Alle kundenrelevanten Entscheidungen im Überblick
Das WICHTIGSTE: die Einspeisevergütung für 20 Jahre bleibt.
- Das „Solarspitzengesetz“ tritt voraussichtlich zum 1. März 2025 in Kraft. Das neue Gesetz gilt nur für PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden.
- Die staatliche Einspeisevergütung für PV-Anlagen bleibt. Für Photovoltaik-Anlagen mit Ost-West-Ausrichtung ist mit maximal 1% und bei Süd-Ausrichtung mit ca. 9% Einbußen zu rechnen. Diese Einbußen können durch die Installation eines Speichers kompensiert werden.
- Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht: Alle PV-Anlagen ab 7 kWp müssen mit intelligentem Stromzähler (Smart Meter) und Steuerbox ausgestattet werden. Die max. zulässigen Entgelte für die Steuertechnik sind im Gesetz festgelegt.
- Die Einspeisung von neuen Photovoltaik-Anlagen unter 100 kWp, die nicht steuerbar sind, ist auf 60 % der Einspeise-Leistung beschränkt.
- Zu Zeiten, in denen der Strompreis an der Strombörse negativ ist, erhalten die PV-Betreiber keine Einspeisevergütung für ihren eingespeisten Strom. Diese Zeiten sollen nach Ende der 20jährigen Förderung angehängt werden.
- Betreiber von Bestandsanlagen können auf freiwilliger Basis in die neue Regelung wechseln. Als Anreiz für einen Wechsel erhalten sie 0,6 Cent mehr Einspeisevergütung pro kWh.
- Die „Überbauung“ von Netzanschlüssen wird möglich sein. PV-Anlagen und Speicher können auch dann an 1 Anschlusspunkt angeschlossen werden, wenn die Leistung des Anschlusses nicht auf die Einspeisung beider Anlagen ausgelegt ist.
- Im Rahmen der Direktvermarktung darf in Zukunft auch Strom aus dem Netz in den Speicher geladen und später gewinnbringend verkauft werden.