Solarspitzengesetz ab 25.02.2025 | Was ändert sich?
Alle kundenrelevanten Entscheidungen im Überblick
Das WICHTIGSTE: die Einspeisevergütung für 20 Jahre bleibt.
- Das „Solarspitzengesetz“ tritt am 25.02.2025 in Kraft. Das neue Gesetz gilt nur für PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden.
- Der Bund für Solarwirtschaft (BSW) weist daraufhin, dass er nur wenig Nachteile durch die Neuregelung für Betreiber sieht, die ihre Photovoltaik-Anlage mit einem Speichersystem intelligent vernetzen. Aber auch bei Volleinspeisung und ohne Speicher sind die Verluste durch die 60-%-Abregelung überschaubar. Nach Berechnungen der HTW Berlin betragen sie zwischen 1,1 % (Ost-West-Ausrichtung der Anlage) und 9 % (in Südausrichtung) der erzeugten Solarstrommenge.
- Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht: Alle PV-Anlagen ab 7 kWp müssen mit intelligentem Mess-System und Steuerbox ausgestattet werden. Die max. zulässigen Entgelte für die Steuertechnik sind im Gesetz festgelegt.
- Die Einspeisung von neuen Photovoltaik-Anlagen unter 100 kWp, die nicht steuerbar sind, ist auf 60 % der Einspeise-Leistung beschränkt.
- Zu Zeiten, in denen der Strompreis an der Strombörse negativ ist, erhalten die PV-Betreiber keine Einspeisevergütung für ihren eingespeisten Strom. Diese Zeiten sollen nach Ende der 20jährigen Förderung angehängt werden.
- Betreiber von Bestandsanlagen können auf freiwilliger Basis in die neue Regelung wechseln. Als Anreiz für einen Wechsel erhalten sie 0,6 Cent mehr Einspeisevergütung pro kWh.